Letzte Aktualisierung: 22. Dezember 2024
Die schweizerische Mehrwertsteuer (MWST) ist im Wesentlichen eine Verbrauchssteuer. Sie besteuert den nichtunternehmerischen Endverbrauch innerhalb der Schweiz mit einem einheitlichen Mehrwertsteuersatz von 8.1%.
Ausländische Firmen und Unternehmen, die in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig sind, müssen einen Schweizer Mehrwertsteuer-Vertreter oder Fiskalagenten bestellen.
Schweizer Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über CHF 100'000 (Steuersubjekte) müssen sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung - ESTV (hier) registrieren und innert 60 Tagen (hier) nach Quartalsende die Mehrwertsteuererklärungen einreichen. Bei verspäteter Einreichung der MWST wird Verzugszins von 4% fällig.
Mehr zur allgemeinen Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz gibt es unter diesem Link (hier).
Die Bezahlung der Steuerschuld erfolgt ebenfalls innert 60 Tagen nach Quartalsende.
Die Auszahlung eines etwaigen Guthabens erfolgt
30 Tage
nach Eintreffen der Mehrwertsteuerabrechnung bei der ESTV.
Ausländische Unternehmen, die Leistungen in der Schweiz erbringen und pro Jahr mindestens CHF 100'000 Umsatz aus steuerbaren und steuerbefreiten Leistungen im In- und Ausland erzielen, sind ab dem 1. Januar 2018 in der Schweiz obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig.
Mehr zur Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz für ausländische Unternehmen gibt es unter diesem Link (hier).
Dienstleistungen ausländischer Unternehmen, die in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig sind, umfassen insbesondere:
Ausländische mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen ohne Geschäftssitz oder Betriebsstätte in der Schweiz müssen sich durch eine Vertretung mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz vertreten lassen ("Fiskalvertreter"). Bei der MWST-Anmeldung muss ein ausländisches Unternehmen den Schweizer Steuervertreter zwingend angeben. Anmeldungen ohne Steuervertreter sind nicht möglich.
Nicht steuerpflichtig sind hingegen ausländische Unternehmen, die im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen oder der Bezugsteuer unterliegende Dienstleistungen erbringen.
Der Mehrwertsteuer-Vertreter in der Schweiz eines ausländischen Unternehmens, welches der schweizerischen Mehrwertsteuer unterliegt, nimmt folgende Aufgaben wahr:
Seit dem 1. Januar 2019 ist überdies die sog. "Versandhandelsregelung" (hier) in Kraft getreten. Damit sollen die im Versandhandel tätigen ausländischen Unternehmen den Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gleichgestellt werden.
Somit werden auch ausländische online Versandhändler mit einem Jahresumsatz ab CHF 100’000 aus Kleinsendungen an Kunden in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Die neu steuerpflichtigen ausländischen Versandhändler von Kleinsendungen (mit einem Warenwert von bis zu CHF 65) müssen sich neu sowohl bei der ESTV als auch bei der Schweizerischen Post registrieren.
> Astrantia Consulting agiert gegen eine jährliche Pauschalgebühr von EUR 3'000 als Steuervertreter ("Fiskalagent") für ausländische Firmen, welche der Schweizer Mehrwertsteuer unterstellt sind.
(letzte Aktualisierung: Dezember 2024)
Die Schweiz und Liechtenstein erheben standardmässig einen Mehrwertsteuersatz von 8,10%, einen Sondersatz von 3,80% ("Beherbergungssatz" hauptsächlich in der Hotellerie für Übernachtung und Frühstück) und einen reduzierten Satz von 2,60% für die Einfuhr und den Verkauf von Nahrungsmitteln, Medikamenten, Büchern, Zeitungen, Druckerzeugnissen u.a.
Diese Schweizer Mehrwertsteuersätze gelten für (i) die Lieferung von Waren und das Erbringen von Dienstleistungen innerhalb der Schweiz und Liechtenstein, welche eine gemeinsame Mehrwertsteuerzone bilden - Schweizer Umsatzsteuer (hier) und (ii) die Einfuhr von Waren in die Schweiz - Schweizer Einfuhrsteuer (hier) sowie die Einfuhr von Dienstleistungen in die Schweiz - Schweizer Bezugsteuer (hier). Liechtenstein hat zwar das schweizerische MWST-Gesetz übernommen, verfügt aber über seine eigene MWST-Verwaltung.
Die Ausfuhr (d.h. der Export) von Waren und Dienstleistungen aus der Schweiz oder Liechtenstein ist steuerbefreit (massgebend ist die ausländische Rechnungsadresse des Waren- oder Dienstleistungsempfängers).
Von der Mehrwertsteuer in der Schweiz ausgenommen sind folgende Umsätze:
Schweizer Mehrwertsteuer | Steuersatz |
---|---|
Normalsatz | 8,10% |
Sondersatz (Hotels etc.) | 3,80% |
Reduzierter Satz (Nahrung, Arznei etc.) | 2,60% |
Steuerpflichtige Unternehmen, welche (i) bei der Schweizer Mehrwertsteuer registriert sind und (ii) Waren in der Schweiz liefern oder (iii) Dienstleistungen in der Schweiz erbringen (d.h. welche konkret Rechnungen an Unternehmen mit einer Schweizer Adresse ausstellen), berechnen ihren Kunden Mehrwertsteuer (sog. Umsatzsteuer).
Diese Schweizer Unternehmen ihrerseits müssen Mehrwertsteuer auf Waren und Dienstleistungen zahlen, die sie von Schweizer Lieferanten oder Dienstleistern beziehen (sog. Vorsteuer). Die Vorsteuer kann dann jedoch quartalsweise bei der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zurückgefordert werden.
In der Schweiz wird die Einfuhrsteuer von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) erhoben und zwar auf der Grundlage des für die Ware zu entrichtenden Entgelts sowie aller Kosten, die bis zum Bestimmungsort in der Schweiz anfallen.
Die Schweizer Mehrwertsteuer auf dem Import von Gegenständen (hier) zielt hauptsächlich darauf ab, zu verhindern, dass Firmen, die Waren aus dem Ausland importieren, weniger Steuern zahlen als diejenigen Firmen, welche sie in der Schweiz kaufen.
Die Bezugsteuer wird auf den Import von Dienstleistungen erhoben. Sie dient ebenfalls dazu, inländische und ausländischen Anbieter gleichzustellen und einen Wettbewerbsnachteil zulasten inländischer Unternehmen zu verhindern.
Die Bezugsteuer ist geschuldet für den Bezug von ausländischen Dienstleistungen nach dem Empfängerortprinzip. Als Ort einer Dienstleistung gilt danach der Sitz des Empfängers der Dienstleistung, also die Schweiz.
Grundsätzlich unterliegen alle Dienstleistungen dem Empfängerortprinzip, insbesondere:
De facto sind die Einfuhrsteuer und Bezugsteuer jedoch oft ein Nullsummenspiel, da die deklarierte Einfuhr- und Bezugsteuer im gleichen Quartal sogleich als Vorsteuer abgezogen werden kann. Trotzdem ist eine korrekte Deklaration wichtig, denn sie erspart Diskussionen bei einer Mehrwertsteuerkontrolle (hier).
Seit 2019 müssen Schweizer Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von über CHF 500'000 eine geräteunabhängige Schweizer Radio- und TV-Abgabe zwischen CHF 160 und CHF 49'925 errichten. Die Berechnungsgrundlage der Gebühr ist der Vorjahresumsatz der Schweizer Firma.
Die aktuellen Tarifkategorien RTVG der Schweizer Radio- und TV Steuer gibt es unter diesem Link (hier).
Bei Steuerhinterziehung drohen Bussen bis zum fünffachen der hinterzogenen Steuer, bei anderen Verstössen Bussen bis zu CHF 100'000.
Die offizielle Schweizer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer eines Unternehmens hat das folgende Format: CHE-187.974.011 (CHE187974011 ist ebenfalls geläufig).
Diese sogenannte UID oder "Unternehmens-Identifikationsnummer" (hier) dient auch als offizielle Registrierungsnummer (Firmennummer) eines Schweizer Unternehmens. Sie kann im Zentralen Schweizer Firmenindex oder ZEFIX gefunden wurden, unter diesem Link (hier).
Die Schweizer UID besteht aus 9 Nummern, wird zufällig vergeben und enthält keine Informationen über das Unternehmen (es ist somit eine anonyme Nummer).
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Nützliche Links
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (hier)
Mehrwertsteuerverordnung (hier)
Urs Denzler, Britta Rehfisch, Roger Zbinden, veb.ch (2022) Das Lehr- und Praxisbuch zur Schweizer Mehrwertsteuer (hier)
Schweizer Steuerkonferenz SSK (2019) Grundsätze der Mehrwertsteuer (hier)
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Schweizer Mehrwertsteuer MWST (hier)
ESTV, Mehrwertsteuer online abrechnen (hier) [wählen Sie LOGIN mit Account]
ESTV, Aktuelle Schweizer Mehrwertsteuersätze (hier)
ESTV, MWST Einreichefristen (hier)
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG, Monatsmittelkurse (hier)
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