Kapellbrücke, Luzern, Schweiz, erbaut 1356
Die Schweiz bietet Bürgern aus Nicht-EU/EFTA-Staaten Wohnsitz, falls diese bereit sind, eine Schweizer Startup-Firma (hier) zu gründen ("Inhaber eines Schweizer Unternehmens"), welches (i) Substanz hat (ii) innovativ ist und (iii) den gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz entspricht.
> Im Schweizer Kanton Luzern leistet ein neu gegründetes innovatives Unternehmen einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Interessen der Schweiz, wenn es in den ersten zwei Jahren seines Bestehens mindestens 3 neue lokale Arbeitsplätze schafft.
Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern (hier), auch "Drittstaatsangehörige" genannt, können über ihren künftigen Arbeitgeber eine Schweizer Arbeitsbewilligung oder ein Arbeitsvisum beantragen, wenn sie (i) über einen Universitätsabschluss oder eine gleichwertige höhere Ausbildung verfügen (ii) gut qualifiziert sind (Managementebene) (iii) über mindestens 5 Jahre einschlägige Berufserfahrung verfügen (iv) den gleichen Lohn (hier) erhalten wie Schweizer Staatsangehörige und vor allem (v) schlüssig nachgewiesen werden kann, dass kein Schweizer oder EU-Bürger (inkl. Island, Liechtenstein und Norwegen) für die Stelle zur Verfügung steht (sog. "Arbeitsmarktprüfung"). Der offizielle Leitfaden für Ausländer, die in der Schweiz arbeiten möchten, kann unter diesem Link (hier) heruntergeladen werden.
Mit anderen Worten: Ein Antrag auf eine Schweizer Daueraufenthaltsgenehmigung für gut qualifizierte ausländische Arbeitskräfte erfordert gründliche Vorbereitung: die Einstellung des neuen Mitarbeiters muss den gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz dienen.
Bei einem mehrjährigen Aufenthalt werden zudem auch Integrationskriterien wie (i) die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit (ii) Sprachkenntnisse und (iii) das Alter berücksichtigt. Von diesen Faktoren wird erwartet, dass sie zu einer nachhaltigen Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt und das soziale Umfeld beitragen.
> Selbstständig Erwerbstätige können eigenständig einen Antrag auf Schweizer Arbeitsvisum stellen.
Um eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz für einen neuen Mitarbeiter zu erhalten, muss der Arbeitgeber in einer Schweizer Amtssprache oder in Englisch folgende Unterlagen einreichen:
> In Schweizer Berufen mit ausgeprägtem Fachkräftemangel kann davon ausgegangen werden, dass das inländische Potenzial ausgeschöpft ist und die oben genannten Schritte 4 bis 8 nicht erforderlich sind. Es liegt in der Verantwortung des Antragstellers, die Art des Mangels darzulegen, und die Behörden haben einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob das inländische Potenzial ausgeschöpft ist. Vorübergehende konjunkturbedingte Schwankungen stellen keinen Fachkräftemangel dar.
Zum 01.02.2023 bestand in der Schweiz in folgenden Berufen (hier) ein ausgeprägter Fachkräftemangel:
Um eine Schweizer Arbeitsbewilligung zu erhalten, muss der gut qualifizierte Bewerber folgende Unterlagen vorlegen:
> Bevor sie ihre neue Stelle in der Schweiz antreten können, müssen sich die erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber innert 14 Tagen nach Ankunft in der Schweiz bei der Einwohnerkontrolle ihrer Gemeinde anmelden.
> Ausserdem müssen sie spätestens 3 Monate nach Ankunft in der Schweiz eine Krankenversicherung für sich und ihre Familie abschliessen.
Förderstelle | Wirtschaftsförderung Luzern |
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Kompetente Behörde auf kantonaler Stufe | Amt für Migration des Kantons Luzern |
Kompetente Behörde auf eidgenössischer Stufe | Staatssekretariat für Migration (SEM) |
Jahreskontingente | ca. 70 - 90 Plätze pro Jahr |
Ausschlaggebend dafür, ob eine Person in der Schweiz Steuern zahlen muss, ist ihr Wohnsitz.
Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (hier) ist der Wohnsitz einer Person der Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Entgegen der landläufigen Meinung kann eine Person zumindest nach Schweizer Recht nicht an mehreren Orten zugleich ihren Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB).
Die Absicht des dauernden Verbleibens (d.h. sich niederzulassen), wird anhand einer Reihe von Indikatoren gemessen, die in Art. 4 des OECD-Musterabkommens (hier) dargelegt werden. Sie tragen in ihrer Gesamtheit dazu bei, den Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person zu bestimmen. Dieser liegt dort:
Ein Arbeitsort für sich genommen gilt jedoch nicht als steuerlicher Wohnsitz in der Schweiz.
In der Regel begründet eine Person unabhängig von kurzen Unterbrechungen bereits dann einen steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz, wenn ein Aufenthalt von mindestens 30 Tagen mit einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, oder ohne eine solche Tätigkeit, wenn der Aufenthalt mindestens 90 Tage dauert.
Hingegen gilt eine Person mit Wohnsitz im Ausland, die sich ausschliesslich aus Bildungs- oder Gesundheitsgründen in der Schweiz aufhält, steuerlich nicht als in der Schweiz ansässig.
Rechtsform | Merkmale |
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GmbH | CHF 20'000 Aktienkapital |
AG | CHF 100'000 Aktienkapital |
Offenlegung des Aktionärs | |
GmbH | Ja |
AG | Nein |
Wohnsitz des Direktors | Schweiz (zwingend) |
Schweizer Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über CHF 100'000 müssen sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung - ESTV (hier) registrieren und innert 60 Tagen (hier) nach Quartalsende die Mehrwertsteuererklärung einreichen (hier).
Alles, was man über die Schweizer Mehrwertsteuer wissen muss, gibt es unter diesem Link (hier).
Die Schweiz und Liechtenstein erheben standardmässig einen Mehrwertsteuersatz von 7.70% für (i) die Lieferung von Waren und das Erbringen von Dienstleistungen innerhalb der Schweiz und Liechtenstein und (ii) die Einfuhr von Waren ("Einfuhrsteuer") und Dienstleistungen ("Bezugsteuer") in die Schweiz oder nach Liechtenstein.
Exporte von Waren und Dienstleistungen aus der Schweiz oder Liechtenstein sind steuerbefreit.
Seit 2019 müssen Schweizer Unternehmen (mit einem weltweiten Umsatz von über CHF 500'000) eine geräteunabhängige Schweizer Radio- und TV-Abgabe zwischen CHF 160 und CHF 49'925 errichten. Die Berechnungsgrundlage der Gebühr ist der Vorjahresumsatz der Firma - Tarifkategorien (hier).
Schweizer Kanton | Tiefster Steuersatz | Höchster Steuersatz | Hauptort |
---|---|---|---|
Luzern | 11,20% | 13,20% | 12,20% |
Zug | 11,80% | 12,20% | 11,90% |
Schwyz | 11,80% | 14,40% | 14,10% |
Nidwalden | 12,00% | 12,00% | 12,00% |
Thurgau | 12,20% | 13,90% | 13,20% |
Glarus | 12,50% | 12,70% | 12,50% |
Schaffhausen | 12,50% | 14,50% | 13,80% |
Uri | 12,60% | 13,40% | 12,60% |
Freiburg | 12,70% | 14,70% | 14,10% |
Appenzell Innerr. | 12,70% | 12,70% | 12,70% |
Obwalden | 12,70% | 12,70% | 12,70% |
Basel-Stadt | 13,00% | 13,00% | 13,00% |
Appenzell Ausserr. | 13,00% | 13,00% | 13,00% |
Waadt | 13,20% | 14,10% | 14,00% |
Neuenburg | 13,60% | 13,60% | 13,60% |
Genf | 13,60% | 14,10% | 14,00% |
Solothurn | 13,80% | 16,30% | 15,30% |
St. Gallen | 14,30% | 14,30% | 14,30% |
Graubünden | 14,80% | 14,80% | 14,80% |
Jura | 15,30% | 16,70% | 16,00% |
Basel-Land | 15,90% | 15,90% | 15,90% |
Aargau | 16,30% | 16,30% | 16,30% |
Wallis | 17,00% | 17,10% | 17,10% |
Tessin | 17,10% | 19,50% | 19,20% |
Zürich | 17,40% | 20,30% | 19,70% |
Bern | 19,40% | 22,80% | 21,00% |
Quelle: NZZ |
> Kapitalgewinne von Schweizer Unternehmen werden in der Regel als ordentliche Unternehmenseinkünfte zu den regulären Schweizer Einkommensteuersätzen besteuert.
Einkommensteuer (progressiver Satz) | 15 - 25% (für durchschnittliche Einkommen) |
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Vermögenssteuer (gilt nur Nettovermögen über CHF 100'000) | Von 0,13% in Nidwalden bis zu 1% in Genf (siehe Tabelle unten) |
Kapitalgewinne (aus Aktien, Obligationen) | Kapitalgewinne sind in der Schweiz steuerfrei |
> Besitzt ein Dividendenempfänger mehr als 10% des Aktienkapitals der ausschüttenden Gesellschaft (qualifizierte Beteiligungen), so sind nur 60% dieser Dividenden steuerpflichtig.
Die Schweiz erhebt eine jährliche Vermögenssteuer von 0,13% bis 1% je nach Schweizer Kanton und Gemeinde (siehe Grafik unten).
Die schweizerische Vermögenssteuer (offizielles Merkblatt hier) berechnet sich aus dem Marktwert aller weltweiten Vermögenswerte abzüglich aller weltweiten Schulden (per 31. Dezember):
> Weltweite Schulden (z.B. Hypotheken oder sonstige Kredite) sind vollumfänglich abzugsfähig.
> Ausländische Liegenschaften werden nur bei der Ermittlung des schweizerischen Vermögenssteuersatzes berücksichtigt (der progressiv ist), sind aber von der Steuer als solcher ausgenommen.
> Schweizer Immobilien werden zum normalerweise niedrigeren Steuersatz besteuert, der von den kantonalen Steuerbehörden des Liegenschaftsorts festgelegt wird.
> Von der schweizerischen Vermögenssteuer befreit sind Leasingvermögen, Rentenansprüche (in- und ausländische) und Hausrat (Möbel, Kleidung).
> Das Vermögen von Ehegatten und minderjährigen Kindern wird auf die Gesamtsteuerbemessungsgrundlage angerechnet (gemeinsame Anmeldung und Besteuerung).
> Die schweizerische Vermögenssteuer gilt auch für natürliche Personen, die vom Schweizerischen Pauschalsteuerregime (hier) profitieren - die Schweizer Kantone wenden unterschiedliche Berechnungsmethoden an.
Schweizer Kanton | Maximale Vermögenssteuer (Hauptort) |
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Nidwalden | 0,13% |
Obwalden | 0,14% |
Uri | 0,20% |
Solothurn | 0,21% |
Schwyz | 0,23% |
Appenzell Innerrhoden | 0,25% |
Luzern | 0,26% |
Zug | 0,28 % |
Thurgau | 0,29 % |
Graubünden | 0,32% |
Glarus | 0,35% |
Appenzell Ausserrhoden | 0,41% |
St. Gallen | 0,44% |
Aargau | 0,44% |
Schaffhausen | 0,47% |
Jura | 0,57% |
Tessin | 0,58% |
Bern | 0,58% |
Freiburg | 0,60% |
Wallis | 0,63% |
Zürich | 0,66% |
Neuchâtel | 0,68% |
Basel-Land | 0,76% |
Waadt | 0,79% |
Basel-Stadt | 0,80% |
Genf | 1% |
Eine eidgenössische Verrechnungssteuer von 35% wird erhoben auf:
> Bei in der Schweiz ansässigen Steuerpflichtigen wird die Quellensteuer vollständig auf ihre schweizerische Steuerpflicht angerechnet.
> Einem ausländischen Zins- und Dividendenempfänger kann eine vollständige oder teilweise Rückerstattung gewährt werden, wenn zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat des Empfängers ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht - die Schweiz hat derzeit DBA mit über 100 Ländern abgeschlossen (hier). Doppelbesteuerungsabkommen begrenzen die maximale Quellensteuer, die von den Vertragsstaaten erhoben werden kann (sog. "Sockelsteuer").
Die meisten Menschen hinterlassen keine Anweisungen, wer nach dem Tod ihr Vermögen erhalten soll. Tatsächlich fehlt in 75% aller Schweizer Erbschaftsfälle ein Testament. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Vorschriften des schweizerischen Erbrechts.
Die Aufteilung des Nachlasses hängt davon ab, welche Angehörigen der Verstorbene hinterlässt. Einige als Zwangserben bezeichnete Verwandte (der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner, die Kinder oder, wenn keine Kinder vorhanden sind, die Eltern) haben Anspruch auf einen Mindestanteil am Nachlass, der sog. Pflichtteil. Der Pflichtteil bietet einen Mindestschutz, der durch kein Testament ausgehebelt werden kann.
Derzeit beträgt der Pflichtteil eines Nachkommen 75% seines gesetzlichen Erbanteils. Dieser ist definiert als der gesetzlich vorgesehene Nachlassanteil falls ein Testament fehlt.
Die Differenz zwischen dem gesetzlichen Anteil und dem Zwangserbanteil ist die verfügbare Quote, die dem Erblasser durch ein Testament frei zuweisen kann (siehe Tabelle unten).
Der Bundesrat stellte 2015 in seinem Bericht Modernisierung des Familienrechts fest (hier), dass das geltende Schweizer Erbrecht aus dem Jahr 1907 den Bedürfnissen der Familie des 21. Jahrhunderts nicht gerecht wird und schlug vor, es durch eine Erhöhung der verfügbarben Quote flexibler zu gestalten. Somit hat der Erblasser ab dem 1. Januar 2023 mehr Freiheit, über sein Vermögen durch ein Testament zu verfügen und sein Vermögen zu verteilen, beispielsweise indem er dem tatsächlichen Lebenspartner (der nach schweizerischem Recht keinen Anspruch hat) den Vorzug gibt, oder einem Stiefkind oder demjenigen Kind, welches bereit ist, den Familienbetrieb zu führen - zum Nachteil seiner anderen Kinder oder Eltern.
Die wichtigsten Neuerungen des neuen Schweizer Erbrechts sind:
Dies hat positive Folgen für die Schweizer Unternehmensnachfolge. Tatsächlich können Schweizer Unternehmer die verfügbare Quote fortan dem Kind zuschreiben, welches das Familienunternehmen effektiv führt. Dies verringert das Risiko, das Familienunternehmen auflösen (oder liquidieren) zu müssen, um den anderen berechtigten Kindern den jeweiligen Anteil am Marktwert des Schweizer Unternehmens auszahlen zu müssen.
Ebenso führt das neue schweizerische Erbrecht das Konzept der sogenannten Stundung der Pflichtteile ein. Wenn also ein Grossteil des Vermögens des Verstorbenen in Gesellschaftsvermögen angelegt wird, können gesetzliche Ausgleichszahlungen an die Erben fortan um 5 Jahre verzögert und z.B. in Form von sukzessiven Dividendenzahlungen ausgezahlt werden.
Der Verstorbene hinterlässt | Aktuelles Recht | Neues Recht (ab 2023) | ||||
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Gesetzlicher Erbanteil | Pflichtteil | Verfügbare Quote | Gesetzlicher Erbanteil | Pflichtteil | Verfügbare Quote | |
NUR Nachkommen | 100% | 75% | 25% | 100% | 50% | 50% |
NUR Ehepartner (oder eingetragener Partner) | 100% | 50% | 50% | 100% | 50% | 50% |
NUR Eltern | 100% | 50% | 50% | 100% | 0% | 100% |
NUR Geschwister oder deren Nachkommen | 100% | 0% | 100% | 100% | 0% | 100% |
Nachkommen UND Ehepartner | 50% UND 50% | 37.5% UND 25% | 37,5% | 50% UND 50% | 25% UND 25% | 50% |
Eltern UND Geschwister UND Ehepartner | 12,5% UND 12,5% UND 75% | 6.25% UND 0% UND 37.5% | 56,25% | 12,5% UND 12,5% UND 75% | 0% UND 0% UND 37,5% | 62,5% |
Eltern UND Ehepartner | 25% UND 75% | 12,5% UND 37,5% | 50% | 25% UND 75% | 0% UND 37,5% | 62,5% |
Eltern UND Geschwister | 50% UND 50% | 25% UND 0% | 75% | 50% UND 50% | 0 % UND 0% | 100% |
Geschwister UND Ehepartner | 25% UND 75% | 0% UND 37,5% | 62,5% | keine Änderungen |
Ehepartner | Steuerfrei |
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Kinder, Enkel | Steuerfrei (0 - 3,5%, wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers in den Kantonen Luzern, Neuenburg oder Waadt liegt) |
Eltern | 0 - 15% (der letzte Wohnsitz ist massgebend) |
Eine beschenkte oder erbende Person unterliegt der schweizerischen kantonalen Schenkungs- oder Erbschaftssteuer in den folgenden Fällen:
> Die Schweizer Schenkungs- und Erbschaftssteuern sind im Kanton des Schenkers oder Erblassers fällig. Der Wohnsitz der empfangenden Person ist für Schweizer Steuerzwecke unerheblich.
> Die Schweizer Steuer auf Erbschaften und Schenkungen ist eine kantonale Steuer. Der Bund erhebt keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Eine detaillierte Übersicht zu den geltenden kantonalen Steuersätzen gibt es hier und in der Tabelle unten.
> Die Kantone Obwalden und Schwyz erheben überhaupt keine Schenkungs- und Erbschaftssteuern, der Kanton Luzern erhebt keine Schenkungssteuern.
> Interessanterweise werden die Schweizer Schenkungs- und Erbschaftssteuern nicht von der Schweizer Pauschalbesteuerung abgegolten. Mit Ausnahme der Kantone Genf und Jura, welche eine besondere Steuer auf Schenkungen und Erbschaften zugunsten Kindern von Pauschalbesteuerten erheben, finden bei der Pauschalsteuer die gewöhnlichen kantonalen Steuervorschriften Anwendung (siehe unten).
Letzter Wohnsitz des Schenkers oder Erblassers | Ehepartner | (Enkel-)Kinder | Eltern | Geschwister | Andere Personen |
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Aargau | befreit | befreit | befreit | 6 - 23% (kein Freibetrag) | 12 - 32% (kein Freibetrag) |
Appenzell I. | befreit | 1% (nur bei Zuwendungen über CHF 300'000) | 4% (nur bei Zuwendungen über CHF 20'000) | 6% (nur bei Zuwendungen über CHF 5'000) | max 20% (nur bei Zuwendungen über CHF 5'000) |
Appenzell A. | befreit | befreit | befreit | 22% (nur bei Zuwendungen über CHF 5'000) | max 32% (nur bei Zuwendungen über CHF 5'000) |
Basel-Stadt | befreit | befreit | 5 - 11% (kein Freibetrag) | 7.5 - 16.5% (kein Freibetrag) | 22.5 - 49.5% (no allowance) |
Basel-Land | befreit | befreit | befreit | 15% (nur bei Zuwendungen über CHF 30'000) | 30% (nur bei Zuwendungen über CHF 10'000) |
Bern | befreit | befreit | 6 - 15% (nur bei Zuwendungen über CHF 12'000) | 6 - 15% (nur bei Zuwendungen über CHF 12'000) | max 40% (nur bei Zuwendungen über CHF 12'000) |
Freiburg | befreit | befreit | befreit | 5.25% (nur bei Zuwendungen über CHF 5'000) | max 22% (nur bei Zuwendungen über CHF 5'000) |
Genf | befreit | befreit | befreit | 6 - 12% (kein Freibetrag) | max 26% (kein Freibetrag) |
Glarus | befreit | befreit | 2.63 - 6.56% (nur bei Zuwendungen über CHF 50'000) | 4.2 - 10.5% (nur bei Zuwendungen über CHF 10'000) | max 26.2% (nur bei Zuwendungen über CHF 10'000) |
Graubünden | befreit | befreit | befreit | 5% (nur bei Zuwendungen über CHF 7'000) | 15% (nur bei Zuwendungen über CHF 7'000) |
Jura | befreit | befreit | 7% (kein Freibetrag) | 14% (kein Freibetrag) | max 35% (kein Freibetrag) |
Luzern | befreit | befreit (Schenkungen) | 0-2% (Erbschaften) | befreit (Schenkungen) | 6-12% (Erbschaften) | befreit (Schenkungen) | 6-12% (Erbschaften) | befreit (Schenkungen) | max 40% (Erbschaften) |
Neuchâtel | befreit | 3% (kein Freibetrag bei Schenkungen) | Freibetrag von CHF 50'000 bei Erbschaften | 3% (kein Freibetrag bei Schenkungen) | Freibetrag von CHF 50'000 bei Erbschaften | 15% (kein Freibetrag) | max 45% (kein Freibetrag) |
Nidwalden | befreit | befreit | befreit | 5% (nur bei Zuwendungen über CHF 20'000) | max 15% (nur bei Zuwendungen über CHF 20'000) |
Obwalden | befreit | befreit | befreit | befreit | befreit |
Schaffhausen | befreit | befreit | 2 - 8% (nur bei Zuwendungen über CHF 30'000) | 4 - 16% (nur bei Zuwendungen über CHF 10'000) | max 40% (nur bei Zuwendungen über CHF 10'000) |
Schwyz | befreit | befreit | befreit | befreit | befreit |
Solothurn | befreit | befreit | befreit | 4 - 10% (nur bei Zuwendungen über CHF 14'000 aber kein Freibetrag bei Erbschaften) | 12 - 30% (nur Schenkungen über CHF 14'100 aber kein Freibetrag für Erbschaften) |
Sankt Gallen | befreit | befreit | 10% (nur bei Zuwendungen über CHF 25'000) | 20% (nur bei Zuwendungen über CHF 10'000) | max 30% (nur bei Zuwendungen über CHF 10'000) |
Thurgau | befreit | befreit | 2 - 7% (nur bei Zuwendungen über CHF 20'000) | 4.1 - 14% (kein Freibetrag) | max 28% (kein Freibetrag) |
Tessin | befreit | befreit | befreit | 5.9 - 15.5% (kein Freibetrag) | max 41% (kein Freibetrag) |
Uri | befreit | befreit | befreit | 8% (nur bei Zuwendungen über CHF 15'000) | max 24% (nur bei Zuwendungen über CHF 15'000) |
Wallis | befreit | befreit | befreit | 10% (kein Freibetrag) | max 25% (kein Freibetrag) |
Waadt | befreit | 0.01 - 3.5% (kein Freibetrag) | 2.6 - 7.5% (kein Freibetrag) | 5.3 - 12.5% (kein Freibetrag) | max 25% (kein Freibetrag) |
Zug | befreit | befreit | befreit | 4 - 8% (kein Freibetrag) | max 20% (kein Freibetrag) |
Zürich | befreit | befreit | 2 - 6% (nur bei Zuwendungen über CHF 200'000) | 6 - 18% (nur bei Zuwendungen über CHF 15'000 | max 36% (kein Freibetrag) |
Grunderwerbsteuer | 1 - 3% (je nach Kanton) |
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Kapitalertragsteuer | 25 - 50% Ermässigung falls über 5 Jahre Haltedauer |
Bewilligungsdauer | 2 - 4 Monate |
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Ausweis L | 1 Jahr gültig |
Verlängerung von Ausweis B | 1 Jahr gültig |
Ausweis B | 5 Jahre gültig |
Ausweis C | Schweizer Niederlassungsbewilligung (Anspruch nach 5 Jahren für EU/EFTA Bürger, Anspruch nach 10 Jahren für alle anderen) |
Anrecht auf Schweizer Pass | Nach 12 Jahren Aufenthalt in der Schweiz (L Jahre werden nicht gezählt) |
Im Rahmen der Schweizer Aufenthaltsgenehmigung für Investoren ist Schweizer Staatsbürgerschaft nach 12 Jahren möglich, da die Jahre mit der Bewilligung L nicht mitgezählt werden. Hingegen werden in der Schweiz verbrachte Jahre zwischen 8 und 18 Jahren doppelt gezählt.
Für den Schweizer Pass erforderlich sind soziale Integration und mittelgute Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch), d.h. mündliche Kenntnisse B1 und schriftliche Kenntnisse Stufe A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (CEFR).
> Insgesamt 12 Jahre bis zur Einbürgerung als Schweizer Staatsbürger (hier) im Rahmen des Schweizer Aufenthaltstitels für Investoren ist die längste Wartezeit im Vergleich zu anderen Wohnsitzprogrammen:
> Das Gesuch um das Schweizer Bürgerrecht muss bei der kantonalen Behörde des schweizerischen Wohnsitzes des Gesuchstellers eingereicht werden.
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Links Schweizer Einkommensteuer
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV (2018) Wie füllt man in der Schweiz eine Steuererklärung aus? (hier)
ESTV (2020) Die wesentlichen Züge der schweizerischen Steuerordnung (hier)
ESTV (2021) Die Einkommenssteuer natürlicher Personen in der Schweiz (hier)
ESTV (2021) Die Vermögenssteuer natürlicher Personen in der Schweiz (hier)
ESTV (2019) Die eidgenössische Verrechnungssteuer in der Schweiz (hier)
ESTV (2020) Die Erbschafts- und Schenkungssteuern in der Schweiz (hier)
ESTV (2019) Liegenschaftssteuern in der Schweiz (hier)
ESTV (2022) Handänderungssteuern in der Schweiz (hier)
ESTV (2020) Die Besteuerung der Grundstückgewinne in der Schweiz (hier)
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