"Steuerdelikte aufspüren, unterbinden, vermeiden" (OECD)
"Spieglein, Spieglein an der Wand…"
Gemäss OECD-Standard melden schweizerische meldepflichtige Finanzinstitute (d.h. schweizerische Banken) jährlich, jedoch innert 9 Monaten nach Ende des meldepflichtigen Kalenderjahres, meldepflichtige Informationen zu meldepflichtigen Konten an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).
Die ESTV wiederum tauscht diese Informationen bilateral mit den Steuerbehörden des teilnehmenden Staates aus ("Partnerstaat"), in welchem der meldepflichtige Kontoinhaber seinen steuerlichen Wohnsitz hat. Ausschlaggebend für die Meldung ist also nicht die Staatsangehörigkeit, sondern der steuerliche Wohnsitz.
Die Schweizer ESTV hat eine eigene Wegleitungen betreffend AIA herausgegeben, die sich weitgehend an der Sprache des OECD-Standards und des OECD-Implementierungshandbuchs orientiert, sowie ein technisches Rundschreiben, welches hauptsächlich an Schweizer Banken gerichtet ist.
Der CRS ist in erster Linie ein Due-Diligence-Standard, der Banken weltweit auffordert, ihre Kunden mit einem vordefinierten Toolkit von Due-Diligence-Verfahren und Compliance-Tests zu überprüfen. Wir erwarten, dass diese Tests zur Bildung eines neuen globalen Mindeststandards für die Sorgfaltspflicht gegenüber Bankkunden beitragen werden.
Um einen sinnvollen Beitrag zur allgemeinen Diskussion um den AIA zu leisten, werden wir uns aus der Due Diligence- und Compliance-Perspektive auf das CRS konzentrieren und uns der Einfachheit halber auf die Umsetzung des CRS in der Schweiz beschränken.
Der Wohnsitzadresstest stellt einen vereinfachten Ansatz für die Sorgfaltsprüfung von CRS-Kunden dar. Kurz gesagt, müssen Schweizer Banken bei der Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit ein dreistufiges Verfahren durchführen, das darin besteht (i) eine Wohnsitzadresse ("Hausanschrift") zu erheben, die (ii) aktuell sein und (iii) durch einen Beleg bestätigt sein muss.
Im Wesentlichen wird der jeweilige Kontoinhaber als Wohnsitz in der Gerichtsbarkeit behandelt, in der die Adresse lautet:
"Als Grundsatz gilt, dass die in den Systemen des meldenden schweizerischen FI erfasse Hausanschrift auf geeigneten Belegen (Documentary Evidence) beruhen muss. Das meldende schweizerische FI stellt sicher, dass die aktuelle Hausanschrift in seinen Systemen mit der Adresse, die auf den erfassten Belegen angegeben übereinstimmt oder zumindest im selben Staat liegt. Die zugrundeliegenden Belege müssen von einer Regierungsbehörde (z.B. Einwohner- oder Meldeamt, Botschaft oder Konsulat) ausgestellt sein. In Frage kommen hierfür insbesondere Pässe, Personalausweise, Identitätskarten, Ausländerausweise, Führerscheine, Wohnsitz- oder Ansässigkeitsbescheinigungen. Ferner kann sich das schweizerische FI auf das Formular A als geeigneten Beleg abstützen" (Art. 6.2.1.2.2.3, emphasis ours).
Um Missbrauch zu verhindern, muss die Wohnadresse selbst dokumentiert (also verifiziert) werden und nicht nur in den Kontoeröffnungsunterlagen verbucht werden. Dies geschah in der Vergangenheit über sogenannte Wohnsitznachweise (Stromrechnungen, Mietverträge etc.), die Schweizer Banken traditionell bei der Kontoeröffnung überprüften.
In Zukunft hat sich der CRS dafür entschieden, sich weiterhin auf solche traditionellen Nachweise des Wohnsitzes zu verlassen, aber die CRS-Due-Diligence erfordert, dass solche Dokumente durch eine andere Dokumentationsebene mit noch höherem Beweiswert neu dokumentiert werden: und zwar mittels Beleg, ausgestellt von einer Regierungsbehörde, z.B. Einwohner- oder Meldeamt, Botschaft oder Konsulat).
Tatsächlich war der CRS mit dem Dilemma konfrontiert, dass Versorgungsunternehmen nicht gerade das Äquivalent von autorisierten Regierungsbehörden sind – viele Versorgungsunternehmen sind in Staatsbesitz, aber es ist ein langer (logischer) Weg von der alltäglichen Tatsache der Versorgungsrechnung bis zum Komplex Konzept der steuerlichen Ansässigkeit.
Die CRS hat diese Spannung (zwischen äusseren, aber oft unzureichenden Anzeichen der Steueransässigkeit und der inneren Wahrnehmung der Steueransässigkeit durch eine Person) durch einen zweifachen Ansatz gelöst, bei dem traditionelle äussere Anzeichen für die Steueransässigkeit mit der eigenen Meinung einer Person darüber kombiniert werden, wo sie sich befindet am besten Steuern zahlen (oder nicht zahlen): die Selbstdeklaration.
Zwischen äusseren und inneren Qualifikationen der steuerlichen Ansässigkeit bevorzugt der CRS jedoch eindeutig Dokumente des Typs "Selbstdeklaration". So verzichten Schweizer Banken heute nicht mehr vollständig auf äussere Wohnsitzzeichen (zB in Form von Freimachungsvermerken), aber diese äusseren Zeichen spielen bei der Kontoeröffnung eine weniger prominente Rolle. Ausserdem können während der Lebensdauer eines Kontos widersprüchliche Angaben immer durch eine Selbstdeklaration ausser Kraft gesetzt werden.
Wir verstehen – und die Schweizer Praxis hat es gezeigt –, dass auch das Formular A (das nichts anderes als eine Selbsterklärung ist) als gültiger, wenn auch weniger bevorzugter Ersatz des Wohnsitzes gelten kann, wenn in den entsprechenden Nachweisen keine Adresse angegeben ist (zB die meisten Pässe, Ausweise und Aufenthaltskarten). Dies liegt an dem Sonderstatus des Formulars A (und des Formulars K): Es handelt sich um "eidesstattliche Erklärungen".
Ausserdem macht die CRS Zugeständnisse dahingehend, dass sich die bei der Kontoeröffnung angegebene Adresse mindestens in dem Staat befinden muss, in dem sie den Nachweis über ihre befugte staatliche Stelle ausgestellt hat. Diese Konzession mag die gegenwärtige schweizerische (und liechtensteinische) Praxis geleitet haben, wonach die Banken bei der Kontoeröffnung keinerlei Stromrechnungen (oder ähnliche traditionelle Wohnsitznachweise) mehr verlangen.
Es kann argumentiert werden, dass die Einführung der Selbstdeklaration den positiven Nebeneffekt hatte, die lästige Pflicht der Schweizer Banken bei der Überprüfung traditioneller Wohnsitznachweise (wie Stromrechnungen usw.) von manchmal zweifelhafter Qualität zu verringern.
Andererseits glauben wir, dass die Verinnerlichung des Konzepts des Kundenwohnsitzes in Form der Selbstzertifizierung die beeindruckendste Lücke in der gesamten CRS-Architektur ist.
Der CRS-Wohnsitzadressentest folgt einem dreistufigen Verfahren:
Schritt 1
Collection of the residence address. Acceptable proofs of residence include:
Schritt 2
Überprüfung, ob eine Wohnadresse aktuell ist, dh ob es sich um die letzte von der Schweizer Bank erfasste Wohnadresse handelt. Zur Veranschaulichung gilt eine Wohnadresse nicht als "aktuell", wenn die Schweizer Bank sie für den Versand verwendet hat und die Post unzustellbar-wie adressiert (außer aufgrund eines Fehlers) zurückgeschickt wurde.
Schritt 3
Bestätigung der Wohnadresse durch Dokumente mit höherem Beweiswert ("Urkundenbeweis"). Der urkundliche Nachweis umfasst:
Die AIA-Umsetzungsrichtlinie der Eidgenössischen Steuerverwaltung ergänzt die Liste der zulässigen Nachweise um zwei weitere Punkte:
Lex specialis
Dennoch darf sich eine Schweizer Bank nicht auf Belege verlassen, wenn die Schweizer Bank weiss („ihm sei bekannt“) oder Gründe zur Annahme hat („hat Gründe zur Annahme“), dass die Belege unrichtig oder unzuverlässig sind.
Die Überprüfung der Indizien baut auf dem Wohnsitzadressentest auf, indem der Umfang des Tests erweitert wird.
Kurz gesagt, fordert das CRS die Banken auf, ihre Kundendatenbanken auf eine Reihe von „Indizien“ (d. h. Hinweise, Hinweise) zu überprüfen, die darauf hindeuten, dass ein Kontoinhaber effektiv in einem anderen Land als dem, in dem es ansässig ist, steuerlich ansässig sein könnte er behauptet, ansässig zu sein. Andererseits können Indizien auch nur äusserliche Anzeichen eines Prozesses sein, der die fortschreitende Veränderung der Kundenumstände dokumentiert.
Derzeit unterscheidet der CRS 6 Indizes:
Indizum 1
Identifizierung des Kontoinhabers als Steueransässiger eines meldepflichtigen Staates. Das Indiz ist erfüllt, wenn die Datenbanken der Schweizer Bank eine aktuelle Bezeichnung des Kontoinhabers als in einem meldepflichtigen Staat steuerpflichtigen Wohnsitz enthalten. Eine solche Benennung kann aufgrund einer wiederkehrenden (steuerlichen) Meldepflicht oder sonstiger Massnahmen der Schweizer Bank gegenüber dem Kontoinhaber bestehen, beispielsweise in Bezug auf die Quellensteuer (Rückforderungen) nach einschlägigen DBA oder nach den Bestimmungen des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen Schweiz und EU.
Indizum 2
Eine aktuelle Wohnsitzadresse auf der Grundlage von Belegen oder eine aktuelle Postanschrift (einschliesslich eines Postfachs) in einer meldepflichtigen Gerichtsbarkeit (jedoch nur, wenn diese Postanschrift für die wiederkehrende Korrespondenz zwischen der Bank und dem Kontoinhaber verwendet wird).
Indizum 3
Eine oder mehrere aktuelle (dh neueste) Telefonnummern in einer meldepflichtigen Jurisdiktion (ohne die Telefonnummer des externen Vermögensverwalters des Kunden) und nur, wenn diese Telefonnummer für die wiederkehrende Kommunikation zwischen der Schweizer Bank und dem Kontoinhaber verwendet wird.
Indizum 4
Dauerauftrag zur Überweisung von Geldern auf ein anderes Konto in einem meldepflichtigen Staat.
Indizum 5
Eine Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung, die einer Person mit Wohnsitz in einem meldepflichtigen Staat erteilt wird (ausgenommen Vollmachten an professionelle Vermögensverwalter).
Indizum 6
Eine Anweisung zur Aufbewahrung von Postsendungen oder eine unbeaufsichtigte Adresse in einer meldepflichtigen Gerichtsbarkeit, wenn für den Kontoinhaber keine andere Adresse hinterlegt ist.
If any such indicia were identified, the Swiss bank must in theory treat the account holder as a tax resident of each reportable (or foreign) jurisdiction for which an indicium was identified. Accordingly, reporting would need to be done to all these jurisdictions. However, the Swiss bank may also make use of judgement and opt for an exception (“Curing Procedure”) described below.
Der CRS erkennt an, dass Anhaltspunkte für verschiedene meldepflichtige Rechtsordnungen in der Praxis vorkommen können und unterscheidet zwischen „falschen Angaben“ einer steuerlichen Ansässigkeit und „echten Angaben“ einer mehrfachen Besteuerung. In solchen Fällen wenden sich Schweizer Banken in der Regel an ihre Kunden, um entweder (i) diese Indizien für Mehrfachsteueransässigkeit durch Anwendung des Heilungsverfahrens zu klären oder (ii) den Kunden darauf hinzuweisen, dass Informationen mit allen ausgetauscht werden können, wenn widersprüchliche Indizien nicht behoben werden können Gerichtsbarkeiten, für die Indizien gefunden wurden.
If no indicia were identified, then no further action is required until there is a change in circumstances resulting in one or more indicia being associated with the account.
Die CRS-Richtlinie der Eidgenössischen Steuerverwaltung fügt folgende Qualifizierung hinzu:
Um die Wirksamkeit des Indizien-Screening-Prozesses zu gewährleisten, fordert das CRS von Schweizer Banken, dass sie über geeignete Kommunikationskanäle und Verfahren verfügen, um sicherzustellen, dass die Kundenberater (CRMs) jede mögliche Änderung der Umstände ihrer Kunden erkennen (z. eine neue Telefonnummer, Dauerinstruktionen etc.).
Beispielsweise müsste eine von einem Kunden elektronisch über das Online-Banking-Tool der Bank eingegebene Dauerinstruktion dem jeweiligen CRM effektiv zur Kenntnis gebracht werden oder auf andere Weise einen sogenannten Indicia-Alarm auslösen.
Heilungsverfahren
Indizien können "geheilt" (d. h. ausser Kraft gesetzt) werden, und Kunden können folglich nicht als Einwohner einer Gerichtsbarkeit behandelt werden, für die Indizien identifiziert wurden. Im Wesentlichen ist das Heilungsverfahren kaum mehr als eine erneute Bestätigung des steuerlichen Wohnsitzes des Kunden. Um ein Indiz zu heilen, können sich Schweizer Banken alternativ auf (i) zuvor geprüfte dokumentarische Nachweise oder (ii) eine Kundenselbstauskunft stützen – es sei denn (wiederum lex specialis), dass die Bank weiss oder Grund zu der Annahme hat, dass diese Artikel sind falsch oder unzuverlässig.
The curing proof does not need to prove a negative, that is, it does not need to contain an express confirmation that an account holder is not resident in a certain jurisdiction for which indicia were found. However, curing documentary evidence (i) must confirm that the client is resident in another jurisdiction and, in consequence, it must contain a respective current residence address or (ii) it must be issued by an authorised government body (e.g. a government or agency thereof, or a municipality) of another jurisdiction.
Für den Fall, dass widersprüchliche Indizien identifiziert wurden und das Heilungsverfahren nicht erfolgreich war (d. h. in Ermangelung von Belegen und/oder einer Selbstzertifizierung), erfolgt eine Meldung an alle teilnehmenden Rechtsordnungen, für die Indizien gefunden wurden.
Bei der Feststellung des steuerlichen Wohnsitzes müssen Schweizer Banken neben dem Wohnsitzadressentest und dem Indicia Screening von ihren Kunden eine Selbstauskunft einholen, d. h. ein spezielles Formular, das Teil der allgemeinen Kontoeröffnungsdokumentation sein kann. Eine Selbstauskunft ist eine einseitige (schriftliche) Erklärung, die vom Kunden unterzeichnet (oder anderweitig positiv bestätigt wird, z. B. durch eine Sprachaufzeichnung, digitalen Fussabdruck usw.) und die den steuerlichen Wohnsitz des Kunden bescheinigt. Angaben zum steuerlichen Wohnsitz können auf dem jeweiligen Selbstauskunftsformular nicht vorab ausgefüllt werden.
Grundsätzlich muss bei Kontoeröffnung eine Selbstauskunft vorgelegt werden. Für den Fall, dass bei Kontoeröffnung keine Selbstauskunft erstellt (oder durch eine Backoffice-Funktion validiert) werden kann, kann das Konto trotzdem eröffnet werden, jedoch muss die Selbstauskunft so schnell wie möglich, spätestens jedoch eingeholt und validiert werden innerhalb von 90 Tagen. Schweizer Banken müssen strenge Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass immer gültige Selbstauskünfte eingeholt werden (zB Kontosperrungen).
Wie bereits erwähnt, ist im Falle widersprüchlicher Indizien auch eine Selbstzertifizierung (als Teil des Heilungsverfahrens) erforderlich, andernfalls würde die Meldung an alle meldepflichtigen Rechtsordnungen erfolgen, für die Indizien gefunden wurden.
Dennoch darf sich eine Schweizer Bank nicht auf eine Selbstauskunft verlassen, wenn die Schweizer Bank weiss oder wissen muss, dass die Selbstauskunft falsch oder unzuverlässig ist.
Dementsprechend gilt eine Selbstauskunft so lange als gültig, bis eine Änderung der (Kunden-)Umstände eintritt, die dazu führt, dass Schweizer Banken wissen oder wissen müssen, dass die ursprüngliche Selbstauskunft falsch oder unzuverlässig ist. In solchen Fällen müssen Schweizer Banken innerhalb von 90 Tagen entweder (i) eine neue Selbstauskunft oder (ii) eine angemessene Erklärung und (gegebenenfalls) Dokumentation zur Bestätigung der Gültigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft einholen. Schweizer Banken müssen eine Kopie dieser Erläuterung und Dokumentation aufbewahren oder in einer Akte vermerken.
If, within 90 days, the Swiss bank was not provided by the client with a new self-certification or a reasonable explanation supporting the validity of the original self-certification, the Swiss bank must treat the account holder as a tax resident of both jurisdictions, that is, the jurisdiction where the account holder claimed to be resident, and the jurisdiction where he may be resident following the change of circumstances.
Schweizer Banken können jedoch die von ihren Kunden ausgestellten Selbstauskunfteien zum Nennwert annehmen, ohne sich nach möglichen Änderungen der Umstände erkundigen zu müssen, es sei denn, sie wissen oder haben Grund zu der Kenntnis, dass sich die Umstände geändert haben. Insbesondere liegt es gemäss der AIA-Umsetzungsrichtlinie der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei veränderten Umständen in der Verantwortung des einzelnen Kontoinhabers – und nicht der Schweizer Bank –, die Selbstdeklaration zu aktualisieren.
Gemäss Art. Art. 35 BIG können Kunden, die vorsätzlich eine falsche Selbstdeklaration bei einer Schweizer Bank abgeben oder es unterlassen, von sich aus eine Änderung der Verhältnisse bekannt zu geben, mit Busse bis zu CHF 10 000.- bestraft. 35 des schweizerischen AIA-Gesetzes entlastet jedoch Klienten, die sich selbst anzeigen.
Änderung der Gegebenheit
Eine Änderung der (Kunden-)Umstände umfasst jede (biografische, familiäre, Lebensstil-) Änderung, die dazu führt, dass Informationen hinzugefügt werden, die für den Steuerstatus eines Kunden relevant sind.
Um die Wirksamkeit des CRS zu gewährleisten, müssen Schweizer Banken wiederum Verfahren implementieren, die sicherstellen, dass CRMs jede Änderung der Umstände auf den Konten ihrer Kunden erkennen können. Aktualisiert ein Kunde beispielsweise seine Postanschrift elektronisch über das Online-Banking-Tool der Bank, müsste dies dem jeweiligen CRM über einen Indizien-Alarm wirksam mitgeteilt werden.
Swiss banks must confirm the reasonableness of the client self-certification based on the information obtained in connection with account opening ("anhand der bei Kontoeröffnung beschafften Informationen"), including any documentation collected pursuant to AML/KYC procedures ("der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erfassten Unterlagen").
Schweizer Kundenbetreuer müssen bei der Bewertung von (i) dokumentarischen Nachweisen (ii) Selbstauskünften (iii) Indizien Urteile fällen und diese Elemente zusätzlich zu den tatsächlichen Kenntnissen anhand von Hintergrunddokumenten, die gemäss AML/KYC-Verfahren gesammelt wurden, kreuzvalidieren.
Die Prüfung der Angemessenheit kann in folgender Schriftform erfolgen (Beispiel Schweizer Bank):
"Bestätigung der Angemessenheit dieser Selbstauskunft des Kontoinhabers. Auf der Grundlage der vom Kontoinhaber im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung eingeholten Informationen und einschliesslich der im Rahmen der Geldwäschebekämpfung / Know-Your-Customer-Verfahren erhobenen Informationen bestätige ich als verantwortlicher Kundenberater hiermit, dass diese Selbst- Zertifizierung ist sinnvoll".
Gemäss der Best Practice der FATF dürfen sich Finanzinstitute nicht ausschließlich auf die Informationen aus den Kundenselbsterklärungen verlassen. Stattdessen empfiehlt die FATF, dass Finanzinstitute "aktiv mit Kunden interagieren und Informationen einholen […]. Um dies effektiv zu tun, sind gut ausgebildete Mitarbeiter und eine effektive Informationsbeschaffung erforderlich".
In einem etwas anderen Kontext stellte die FATF bei der Qualifizierung von PEP-Selbsterklärungen von Kunden fest, dass "Finanzinstitute […], die ihren Kunden eine PEP-Definition bereitstellen und den Kunden fragen, ob sie diese Definition erfüllen, sicherstellen sollten, dass sie sich nicht allein darauf verlassen“. auf solche Selbsterklärungen (die tatsächlich falsch sein können). Ein solches Vorgehen würde die […] Verpflichtung des Finanzinstituts auf seinen Kunden verlagern, was nicht akzeptabel ist", siehe FATF Guidance (2013) Politically Exposed Persons (Recommendation 12 and 22), Rdnr. 77, unsere Betonung.
Tritt eine Änderung der Kundenumstände ein, die dazu führt, dass eine Schweizer Bank weiss oder wissen muss, dass der Nachweis oder die Selbstauskunft falsch oder unzuverlässig ist, muss die Schweizer Bank den Status des Kontos neu feststellen.
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Bibliographie
OECD (2014) Common Reporting Standard (hier)
OECD (2017) Common Reporting Standard - Second Edition (hier)
OECD (2017) Commentaries on the Common Reporting Standard (hier)
OECD (2018) Implementation Handbook - Second Edition (hier)
OECD (2020) Automatic Exchange of Information: Guide on Promoting and Assessing Compliance by Financial Institutions (hier)
Participating Jurisdictions in the Multilateral Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters (hier)
AEOI Status of Commitments (hier)
Activated Exchange Relationships for CRS Information (hier)
Schweizerische Eidgenossenschaft (2015) Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) (hier)
Schweizerische Eidgenossenschaft
(2016) Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (hier)
SIF (2016) Erläuterungen zur Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) (hier)
Eidgenössische Steuerverwaltung (2016) Wegleitungen betreffend AIA (hier)
AIA-Partnerstaaten der Schweiz (hier)
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